WissZeitVG: Präzisierung zur Verlängerung bei Kinderbetreuung
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ermöglicht grundsätzlich eine Beschäftigung in befristeten Arbeitsverhältnissen an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung. Bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren verlängert sich die zulässige Höchstbefristungsdauer von bis zu 12 Jahren (im Bereich der Medizin: 15 Jahren) um zwei Jahre je Kind.
Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es dabei nicht erforderlich, dass es sich um die Betreuung eines im Haushalt des Beschäftigten lebenden Kindes handelt. Es reicht vielmehr auch aus, dass der sorgeberechtigte Elternteil das im Haushalt des anderen Elternteils lebende Kind im Rahmen üblicher Umgangsregelungen, z.B. an jedem zweiten Wochenende sowie im Urlaub bzw. den Ferien, regelmäßig betreut.
Quelle: DHV, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2022 – 7 AZR 453/20